EuGH: Deutsche Kürzungen von Asylleistungen in bestimmten Fällen unzulässig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Kürzungen von Asylbewerberleistungen in Deutschland in bestimmten Fällen für unzulässig erklärt. In dem am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Urteil geht es um den Fall eines Afghanen, dessen Abschiebung nach Rumänien deutsche Behörden angeordnet hatten, die aber dann nicht vollzogen wurde. Das Urteil bezieht sich formal auf diesen Einzelfall, enthält aber auch grundsätzliche Aussagen (AZ: C‑621/24).
In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass es nicht mit europäischem Recht vereinbar ist, wenn im vorliegen Fall die dem Asylsuchenden "gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt werden". Dies gelte für Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung, an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie "Geldleistungen zur Deckung seines notwendigen persönlichen Bedarfs". Die Unzulässigkeit der Einschränkungen dieser Leistungen sei auch gegeben, wenn der Antrag auf Schutzgewährung in Deutschland abgelehnt wurde, weil ein anderer EU-Staat für dessen Bearbeitung zuständig sei (sogenannte Dublin-Fälle).
Die Menschenrechtsorganisation Pro Asyl sprach nach dem Urteil von einer "Klatsche für die Bundesregierung". Jahrelang habe Deutschland asylsuchenden Menschen ihnen zustehende Leistungen verweigert. "Jetzt ist klar: Das ist europarechtswidrig und ein handfester Skandal", erklärte die rechtspolitische Sprecherin Wiebke Judith. Dies gelte umso mehr, als seit 2024 sogar ein kompletter Leistungsausschluss in solchen Fällen gelte. Die EuGH-Entscheidung sei eine klare Absage an pauschale Regelungen, Leistungen für Asylsuchende auf "Bett, Brot und Seife" zu reduzieren.
Der EuGH war vom Bundessozialgericht um die Stellungnahme zu dem Fall gebeten worden. Der Afghane hatte laut der Mitteilung im September 2021 in Deutschland Schutz beantragt. Er lebte dort zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung im Landkreis Schweinfurt, wo ihm auch die normalen Leistungen gemäß dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt wurden.
Diese Leistungen wurden dann jedoch eingeschränkt, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) die Zuständigkeit Rumäniens festgestellt und im Oktober 2021 die Abschiebung des Mannes dorthin bis spätestens April 2022 angeordnet hatte. Der Landkreis gewährte dem Asylsuchenden daraufhin nur noch bestimmte Sachleistungen für Ernährung, Unterkunft, Körperpflege und Gesundheit, nicht mehr jedoch für den notwendigen Bedarf an Kleidung, Gebrauchs- und Verbrauchsgütern sowie Geldleistungen. Dagegen hatte der Mann geklagt.
Ein angemessener Lebensstandard im Sinne des EU-Rechts lasse sich "ohne Maßnahmen in Bezug auf Kleidung und Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs nicht verwirklichen", stellte der EuGH dazu fest. So zähle auch Kleidung "zu den elementarsten Bedürfnissen", eines Menschen. Auch Geldleistungen seien erforderlich, um Betroffenen "zu einem Minimum an Selbstbestimmung zu verhelfen", etwa zur Beschaffung notwendiger Verbrauchsgüter wie Fahrkarten oder Kommunikationsmittel sowie zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Ansprüche darauf im Aufenthaltsland endeten nicht mit der Anordnung einer Abschiebung, sondern erst mit deren Vollzug.
Die abschließende Entscheidung des Bundessozialgerichts in der Sache steht noch aus, muss sich aber an den EuGH-Vorgaben orientieren. Vor dem EuGH hatte zunächst das Sozialgericht Würzburg die Klage des Afghanen gegen die Leistungskürzungen durch den Landkreis Schweinfurt abgewiesen. Das Bayerische Landessozialgericht gab der Klage im Berufungsverfahren jedoch statt, da kein pflichtwidriges Verhalten des betroffenen Mannes vorliege. Dagegen legte der Landkreis dann Revision beim Bundessozialgericht ein. Dieser hatte jedoch Zweifel, ob die Bestimmungen des deutschen Asylbewerberleistungsgesetzes mit dem EU-Recht vereinbar seien, und wandte sich an den EuGH.
Rumänien lehnt die Aufnahme von Asylsuchenden in sogenannten Dublin-Fällen seit März 2022 unter Hinweis auf Folgen des Ukraine-Krieges ab. Abschiebeanordnungen dorthin können daher in der Regel nicht umgesetzt werden.
H. de Araujo--JDB