
Gericht bestätigt Urteil gegen Volkswagen zu illegalen Abschalteinrichtungen

Erneute Niederlage für Volkswagen im Dieselskandal: Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Freigabe eines Volkswagen Golf Plus TDI im Jahr 2016 rechtswidrig war. Das Auto habe zwei unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten, erklärte das Gericht und bestätigte damit am Donnerstag eine Gerichtsentscheidung aus 2023. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) müsse den Volkswagen-Konzern daher umgehend auffordern, die betroffenen Fahrzeuge "innerhalb eines angemessenen Zeitraums alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem geltenden Recht herzustellen".
Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH). Sie forderte Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder (CDU) und das KBA auf, "das Urteil sofort umzusetzen und alle Fahrzeuge mit illegalen Abschalteinrichtungen amtlich zurückzurufen und deren Nachrüstung mit wirksamer Abgasreinigungstechnik oder die Stilllegung auf Kosten der Hersteller anzuordnen".
Volkswagen erklärte seinerseits, das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen werde Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Das Gericht in Schleswig-Holstein hatte eine Revision nicht zugelassen, so dass der Autobauer nun zunächst dagegen Beschwerde einlegen muss.
Das KBA hatte im Jahr 2016 das betreffende VW-Modell mit EA-189 Motor der Abgasklasse Euro 5 genehmigt, das ursprünglich vom Dieselskandal betroffen war. Es hielt die Schadstoffgrenzwerte nur auf dem Prüfstand ein, aber nicht im normalen Straßenverkehr. Das wurde durch den Einsatz eines Thermofensters am Motor verändert, so dass das Modell die Zulassung erhielt.
Thermofenster steuern die Abgasreinigung abhängig von der Außentemperatur. Diese von vielen Autobauern eingesetzte Software funktioniert nur innerhalb eines bestimmten Temperaturrahmens hundertprozentig, wodurch die Wagen insbesondere bei niedrigen Außentemperaturen mehr Stickoxide ausstoßen als erlaubt.
Diese Thermofenster seien "eine nach europäischem Recht grundsätzlich unzulässige Abschalteinrichtung", führte das Gericht in Schleswig-Holstein nun aus. Eine Ausnahme zum Motorschutz komme nicht zum Tragen.
G. Souza--JDB