
Unwirksame Preiserhöhung: Netflix zur Rückzahlungen verurteilt

Der Streaming-Dienst Netflix hat wegen unzulässiger Preiserhöhungen eine Niederlage vor Gericht kassiert. Das Landgericht Köln erklärte Preissteigerungen des Dienstes in den Jahren 2017, 2019 und 2022 am Freitag in zweiter Instanz für unwirksam. Dem klagenden Verbraucher stehen demnach Rückzahlungen zu. Andere Betroffene müssten Rückforderungen allerdings selbst durchsetzen.
Im Detail bemängelte das Gericht zum einen das Vorgehen des Unternehmens bei den Preisänderungen: Dem Kunden wurde bei Nutzung der Netflix-App eine Schaltfläche eingeblendet, die über die Preiserhöhungen informierte und dazu aufforderte, der Erhöhung zuzustimmen. In dieser Darstellung sei dem Kunden glaubhaft gemacht worden, dass er lediglich über die einseitigen Vertragsänderungen informiert werde, erklärte das Gericht.
Für eine Preisanpassung müsse das Unternehmen jedoch formell ein Angebot machen, dem der Kunde dann zustimmt. "Dem Gericht reichte dafür in diesem Fall das Pop-Up-Fenster mit Zustimmungs-Button nicht aus", erklärte der Telekommunikationsexperte von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Erol Burak Tergek.
Zudem entschied das Landgericht, dass die Bedingungen für eine einseitige Vertragsänderung nicht gegeben waren. Netflix hatte auf eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen, derzufolge das Unternehmen "von Zeit zu Zeit" und "in unserem billigen Ermessen" wegen Kostensteigerungen die Preise ändern könne. Diese Bestimmung benachteilige den Verbraucher jedoch "unangemessen", erklärte das Gericht.
Dem klagenden Netflixkunden stehen nun Rückzahlungen für die Preiserhöhungen ab 2019 zu. Die Ansprüche für die Jahre 2017 und 2018 wies das Gericht als verjährt zurück.
Von den Preisanpassungen von Netflix waren in Deutschland tausende Kunden betroffen. Dennoch wirke das Urteil aus Köln "unmittelbar nur zwischen den Parteien und nicht für alle Kundinnen und Kunden von Netflix", erklärte Tergek. "Betroffene in einer ähnlichen Ausgangslage müssen daher zu viel gezahlte Beiträge nach einer unwirksamen Preiserhöhung selbstständig zurückfordern und gegebenenfalls einklagen."
P.A. Mendes--JDB